„Führerschein mit 17“ offiziell „Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)“ genannt ist seit 1. Januar 2011 Dauerrecht. Die deutsche PKW-Fahrerlaubnis kann also bundesweit bereits mit 17 Jahren erworben werden.


Wann beginnt die Ausbildung?

Die Anmeldung erfolgt mit 16,5 Jahren zur Fahrausbildung der Klasse B und/oder BE. Sofort nach der Anmeldung in der Fahrschule kann am theoretischen Unterricht teilgenommen werden, unabhängig davon ob bereits alle unten aufgeführten Unterlagen vorliegen. Die Ausbildung verläuft wie beim „normalen“ Führerschein mit theoretischer und praktischer Prüfung. Drei Monate vor dem 17. Geburtstag darf die theoretische Prüfung und einen Monat vorher die praktische Prüfung absolviert werden.


Was wird für den Antrag beim Straßenverkehrsamt benötigt?

  • ein aktuelles Passfoto (biometrisch)
  • einen Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
  • Ausweis- und Führerscheinkopie der Vorder- und Rückseite der Begleitpersonen
  • 60,00 Euro + 8,30 Euro je Begleitperson


Aufgaben und Anforderungen an die Begleitpersonen

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Die Begleitpersonen sind jedoch keine Fahrlehrer, deshalb ist ein Eingriff ins Lenkrad verboten. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.

Die begleitende Person

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist
  • darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.


Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie

  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
  • unter der Wirkung eines in des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.


Sanktionen

Fährt der Jugendliche ohne Begleitperson wird ein Bußgeld und Punkte im Verkehrszentralregister fällig. Dies führt automatisch zu einem Widerruf der Ausnahmegenehmigung. Der Jugendliche muss dann bis zum 18. Lebensjahr warten bis er seinen Führerschein bekommt. Die Probezeit ruht solange.


Wann beginnt und endet die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Die Probezeit ruht bei Verlust der Ausnahmegenehmigung.


In welchen Ländern gilt der Führerschein mit 17?

Er gilt zunächst nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Die bisher einzige Ausnahme stellt Österreich dar. In Österreich darf man mit dem deutschen BF 17- Führerschein in Begleitung fahren; umgekehrt erkennt auch Deutschland die östereichische L 17 – Fahrerlaubnis an.


Was passiert am 18. Geburtstag?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein abzuholen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres darf jedoch nicht automatisch ohne Begleitperson gefahren werden, sondern erst, wenn man den Kartenführerschein in den Händen hält.


   
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